Feststellung neuer Grundstückswerte
Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass aufgrund der Grundsteuer-Reform alle
Grundstückseigentümer im Jahr 2022 zu einer sog. Feststellungserklärung aufgefordert werden.
Die Erklärung muss auf elektronischem Wege bis voraussichtlich 31.10.2022 erfolgen.
Handlungsbedarf besteht aber bereits jetzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 2018 aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist die als verfassungswidrig eingestufte Einheitsbewertung, die auf Werten aus den 60-er Jahren (bzw. in den neuen Bundesländern aus den 30-er Jahren) beruht. Somit kann es aktuell zu einer unterschiedlichen Besteuerung von eigentlich gleichwertigen Grundstücken kommen.
Mit der Reform der Grundsteuer möchte der Gesetzgeber u. a. diese Ungleichheit beseitigen, ohne die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Dafür muss der für die Grundsteuer maßgebliche Grundstückwert neu festgestellt werden. Ab dem Jahr 2025 sollen darauf basierend neue Grundsteuerbescheide ergehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 2018 aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist die Sie werden voraussichtlich im Frühjahr 2022 durch Allgemeinverfügung aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf elektronischem Weg abzugeben. Wenn Sie ein oder mehrerer Grundstücke besitzen, unterstütze ich Sie gerne bei der Erstellung und Abgabe dieser Feststellungserklärung.
Bei der Bewertung gelten unterschiedliche Regelungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Besonderheiten für die jeweilige Art der Nutzung. Darüber hinaus können je nach Bundesland unterschiedliche Bewertungsregelungen gelten. Welches Modell für die Bewertung Ihres Grundstücks anzuwenden ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück belegen ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 2018 aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist die Sie werden voraussichtlich im Frühjahr 2022 durch Allgemeinverfügung aufgefordert, eine ektronische Übertragung ans Finanzamt unter Beachtung der Fristen.
Damit wir Sie adäquat beraten können, kommen Sie bitte frühzeitig auf uns zu. Obwohl die
elektronische Abgabe der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte bei den Finanzämtern planmäßig erst ab dem 1.7.2022 möglich sein wird, möchte ich Sie dennoch um eine Rückmeldung bis zum 31.05.2022 bitten, wenn Sie meine Unterstützung in Anspruch nehmen möchten.
Für jedes Objekt werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts insbesondere diese Angaben benötigt:
- Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
- Eigentumsverhältnisse
- Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung
- Fläche des Grundstücks
- ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
- mehrere Gemeinden [ja/nein]
- Miteigentumsanteil [Zähler/Nenner]
- Nutzungsart
- Baudenkmal [ja/nein]
- ggf. Abbruchverpflichtung
Sie finden die entsprechenden Daten zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid oder in der Teilungserklärung.
Wenn Sie mehr über die Änderungen durch die Grundsteuerreform erfahren möchten, empfehle ich Ihnen die unterhaltsame Video-Reihe „Grundsteuer 2022 – Alles wird neu!“, um sich einen schnellen Überblick zu verschaffen. Die Videos sind im Internet über die folgenden Links für Sie frei zugänglich (©Haufe Redaktion):
Grundsteuer 2022 – Alles wird neu!
https://playout.3qsdn.com/embed/87271e3b-6195-11ec-99ef-3cecef385192
https://playout.3qsdn.com/embed/317e485c-6706-11ec-99ef-3cecef385192
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Bitte lassen Sie mir die Daten per Post oder per email zukommen. Bitte übersenden Sie mir auch die Unterlagen, aus denen sich die entsprechenden Daten ergeben. Sollten diese erforderlichen grundstücksbezogenen Daten nicht (mehr) auffindbar sein, kann eine Flurkarte beim Vermessungsamt und ein Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
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