Energiepreispauschale

Hand mit Stift welche ein Formular ausfüllt.

Wie Sie sicherlich schon aus den Medien entnehmen konnten, hat die Bundesregierung mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR beschlossen. Diese Einmalzahlung soll Sie als Selbstständige oder Gewerbetreibende als auch Ihre Arbeitnehmer kurzfristig bei den gestiegenen Kosten für erwerbsbedingte Wegekosten entlasten. Was auf den ersten Blick einfach klingt, wurde vom Gesetzgeber kompliziert gestaltet. Der administrative Aufwand wird ersichtlich, wenn man sich allein die für die Energiepreispauschale in das Einkommensteuerrecht eingefügten 10 neuen Paragrafen vor Augen führt. Wir möchte(n) Ihnen mit diesem Schreiben die Einzelheiten darlegen und auf steuerliche Besonderheiten hinweisen, die Sie als Arbeitgeber wissen sollten.

Anspruchsberechtigung und Auszahlung

Anspruchsberechtigt sind im Grunde alle Erwerbspersonen. Das sind neben allen Selbstständigen und Gewerbetreibenden alle Arbeitnehmer, die in den Lohnsteuerklassen I bis V gelistet sind. Weitere Voraussetzung ist, dass während des Kalenderjahres 2022 eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestanden hat. Die unbeschränkte Steuerpflicht muss dabei nicht im gesamten Kalenderjahr bestanden haben.

Rentner und Pensionäre erhalten die Energiepreispauschale nicht, es sei denn sie üben einen Minijob aus. Denn auch Minijobber sowie Krankengeld- und Elterngeldbezieher erhalten laut Gesetz die Energiepreispauschale. Bei Minijobbern sollten Sie sich vor Auszahlung der Leistungen allerdings versichern, dass der Betreffende nicht bei mehreren Arbeitgebern tätig ist. Nur der Hauptarbeitgeber eines Minijobbers hat die Pauschale auszuzahlen.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung darf der Arbeitgeber die Energiepauschale nur auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt.

Die Bestätigung des Minijobbers über das „erste Dienstverhältnis“ kann wie folgt ausformuliert sein:

„Hiermit bestätige ich….(Arbeitnehmer), dass mein am 01.09.2022 bestehendes Dienstverhältnis mit …. (Arbeitnehmer) mein erstes Dienstverhältnis ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit vorliegen kann.“

Bei einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung darf der Arbeitgeber die Energiepauschale nur auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt.

Die Bestätigung des Minijobbers über das „erste Dienstverhältnis“ kann wie folgt ausformuliert sein:

„Hiermit bestätige ich….(Arbeitnehmer), dass mein am 01.09.2022 bestehendes Dienstverhältnis mit …. (Arbeitnehmer) mein erstes Dienstverhältnis ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit vorliegen kann.“

Eine Auszahlungspflicht besteht darüber hinaus nicht für Arbeitgeber, die ausschließlich Minijobber beschäftigen (z.B. bei Haushaltshilfen). Darüber hinaus gibt es weitere Punkte, die hinsichtlich der Auszahlungspflichten für Arbeitgeber zu beachten sind. Sprechen Sie mit mir/uns, bevor Sie Auszahlungen an Minijobber vornehmen.

Stichtag 1.9.2022

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht ab dem 1.9.2022. Für Sie als Arbeitgeber heißt dies, dass Sie im Regelfall verpflichtet sind, allen Arbeitnehmern die Energiepreispauschale mit der Lohnabrechnung September auszuzahlen, wenn diese unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1.9.2022 in einem Dienstverhältnis gestanden haben. Ich/wir empfehlen Ihnen dabei, bereits mit der August-Lohnsteueranmeldung die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer festzustellen. Sind einige Mitarbeiter in der Lohnsteuerklasse VI gelistet, nehmen Sie bitte mit mir/uns Verbindung auf. Müssen Sie als Arbeitgeber lediglich vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, brauchen Sie die Pauschale erst im Oktober 2022 auszahlen. Sprechen Sie mich/uns diesbezüglich an.

Lohnsteuerverrechnung

Als Arbeitgeber holen Sie sich die gezahlten Energiepreispauschalen vom Staat zurück, indem Sie diese von den einzubehaltenden Lohnsteuerbeträgen abziehen. Die erstatteten Energiepreispauschalen müssen Sie dabei als Betriebseinnahmen verbuchen, die gezahlten Pauschalbeträge sind als Betriebsausgabe zu erfassen. Wie die einzelnen Buchungsschritte im Detail ablaufen, welche Fristen hierfür gelten und in welchen Fällen Sie mit einer Erstattung durch den Staat rechnen können, erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Auszahlung durch das Finanzamt

Kommt die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber zur Auszahlung, wird sie mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 gewährt. Letzteres gilt insbesondere für alle selbstständig Tätigen als auch für kurzfristig und geringfügig Beschäftigte. Voraussetzung für die Auszahlung mit der Einkommensteuerveranlagung ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2022. Ehegatten erhalten bei Zusammenveranlagung die Energiepreispauschale zweimal, sofern jeder Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt.

Einkommensteuerpflicht

Zu guter Letzt noch der Hinweis, dass die Energiepreispauschale der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Das heißt, die Nettoentlastung verringert sich, je höher der persönliche Steuersatz des Empfängers ist. Die Energiepreispauschale gilt allerdings nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Damit die Energiepreispauschale nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen wird, muss in der Lohnsteuerbescheinigung einiges beachtet werden. Ich erläutere/wir erläutern Ihnen gerne die Details in einem persönlichen Gespräch. Empfänger von Sozialleistungen sowie Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird, erhalten die Pauschale ohne Steuerabzug. Die Sonderzahlung zählt bei den einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen.